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Lexikon

Abtretung

Übertragung von Forderungen und Rechten vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag.
Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld den Anforderungen des neuen Gläubigers entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit).


Anschlussfinanzierung

Finanzierung, die für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindung oder für eine Umschuldung innerhalb der Zinsbindung aufgenommen wird.
Die Anschlussfinanzierung kann auch schon früher über ein Forward-Darlehen geregelt werden.


Auszahlung

Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt


Baubeschreibung

Detaillierte Aufstellung über alle ein Bauvorhaben umfassenden Ausstattungs- und Ausfertigungsmerkmale. Inhalte der Baubeschreibung sind z.B. Beschaffenheit der Wände und des Daches, Heizung, Art der Fenster etc.


Bereitstellungszinsen

Wenn ein Bauherr einen Kredit aufnimmt, die bereitgestellte Summe jedoch erst nach einer längeren Zeit in Anspruch nehmen kann, berechnet ihm das Kreditinstitut Zinsen.
Der Grund dafür ist, dass das Geld nicht durch Zwischenanlagen kapitalbringend eingesetzt werden kann, solange es auf Abruf bereitliegt. Dadurch entstehen Ausfälle, die der Kreditnehmer durch die Bereitstellungszinsen wieder ausgleicht.


Darlehensvertrag

Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme.
Das Darlehen kommt durch die Unterschrift des Kunden auf dem Vertragsangebot zustande.
Im Vertragsangebot werden die Darlehenshöhe, die Konditionen, die Arten der Besicherung (Auszahlungsvoraussetzungen) sowie die zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung vereinbart.


Effektivzins

Unter Effektivzinssatz versteht man den Zinssatz, der den tatsächlichen finanziellen Aufwand für einen Kredit oder den realen Ertrag oder Aufwand für eine Geldanlage angibt.
Nach der Preisangabenverordnung sind die Kreditinstitute verpflichtet, als Preis eines Kredits den effektiven Jahreszins anzugeben um Produkte vergleichbar zu machen.
Der Berechnung des Effektivzinses wird grundsätzlich die Gesamtlaufzeit des Kredits zugrunde gelegt. Wenn die Konditionen eines Kredits nicht für die gesamte Laufzeit festgelegt sind, spricht man von einem anfänglichen effektiven Jahreszins.
In erster Linie wird der effektive Jahreszins im Kreditgeschäft durch folgende Faktoren beeinflusst:

  • Nominalzins
  • Disagio
  • Bearbeitungsgebühren
  • Tilgungsmodalitäten (Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeiträume)
  • Tilgungstermine und Tilgungsverrechnungstermine
  • Zinszahlungs- und (unterjährige) Zinsverrechnungstermine


Eigenleistungen

Persönliche Arbeitsleistung (Selbst-, Verwandten- und Nachbarschaftshilfe), die zur Einsparung von Handwerkerlohnkosten erbracht wird.
Die Höhe der Eigenleistung wird vielfach überschätzt. Risiken liegen in dem hohen Zeitaufwand, der längeren Bauzeit, der teilweise unzureichenden fachlichen Qualifikation


Eigenmittel

Bei einer Baufinanzierung gelten als Eigenkapital Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben, Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie der Rückkaufs wert von Lebensversicherungen.


Freistellungserklärung

Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen verkauft, so muss der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten.
Zum Schutz des Käufers verpflichtet die Makler- und Bauträgerverordnung den Bauträger, Teilzahlungen in der Bauphase nur entgegenzunehmen, wenn durch eine entsprechende Freistellungserklärung (der Bank des Bauträgers) sichergestellt ist, dass die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird.


Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches meist beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichtes geführt wird. Es erfasst die Gesamtheit aller privaten Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes und jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht und beglaubigte Grundbuchabschriften verlangen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen grundsätzlich den Schutz des öffentlichen Glaubens, d.h. gegenüber demjenigen, der sich gutgläubig auf die Angaben verlässt, gelten die Grundbucheintragungen als richtig.
Besondere Grundbücher sind das Wohnungsgrundbuch und das Erbbaugrundbuch.
Für jedes einzelne Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt geführt, das mit einer laufenden Nummer versehen ist. Das Grundbuch gibt Auskunft über:
die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks

•   ob und welche Lasten und Beschränkungen auf einem Grundstück ruhen.
Das Grundbuch (Grundbuchblatt) gliedert sich in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I-III.
Die Aufschrift dient der rechtlichen Identifizierung des Grundstückes (bzw. grundstücksgleichen Rechts).
Das Bestandsverzeichnis dient der tatsächlichen Kennzeichnung des Grundstückes. Es beinhaltet u.a. Angaben zu Wirtschaftsart, Lage und Größe des Grundstückes.
In Abteilung I findet man die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen, die Grundlage der Eintragung (z.B. Erbschein), Veränderungen und Löschungen.
Abteilung II erfasst Lasten und Beschränkungen des Grundstückes mit Ausnahme der Grundpfandrechte, Angaben zu Art der Last bzw. Beschränkung und den Begünstigten, Veränderungen und Löschungen.
 In Abteilung III werden die Grundpfandrechte erfasst. Sie enthält den Geldbetrag des Grundpfandrechtes, Angaben zur Art der Verzinsung des Grundpfandrechtes und den/die Begünstigten (sowie Veränderungen und Löschungen).


Grundbuchauszug

Vollständige Kopie aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die beim Grundbuchamt angefordert werden kann.


Grunderwerbsteuer

Beim Kauf eines Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. (Dies ist auch beim Erwerb eines Erbbaurechts der Fall.)
Seit dem 01.09.06 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Die Grunderwerbsteuer beträgt derzeit 3,5% (seit 01.01.07 im Bundesland Berlin 4,5%) des Kaufpreises (beim Erbbaurecht das 18-fache des jährlichen Erbbauzinses).


Grundschuld

Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks bzw. grundstücksgleichen Rechts in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Sie ist in ihrem rechtlichen Charakter abstrakt, d. h. unabhängig von einer zugrunde liegenden Forderung. Sie kann sowohl zur Sicherung von Krediten mit schwankender Forderungshöhe (z.B. Dispositionskredit) als auch von langfristigen Tilgungsdarlehen verwendet werden.
Auch bei Rückführung des ursprünglich bewilligten Kredites bleibt die Grundschuld in voller Höhe bestehen. Sie ist daher als Kreditsicherungsmittel besonders gut geeignet und hat in der Praxis die Hypothek nahezu vollkommen ersetzt.


Grundschuldbestellungsurkunde

Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld als Grundpfandrecht, verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.
Inhalte der Grundschuldbestellungsurkunde:

Allgemeine Regelbestandteile
genaue Bezeichnung des Pfandgegenstandes (z.B. des Grundstücks)
genaue Bezeichnung der beteiligten Personen
Höhe des Grundschuldbetrages
Höhe der dinglichen Zinsen (= sicherungstechnischer Zinssatz unabhängig vom schuldrechtlichen Darlehenszins)
Höhe einer eventuellen Nebenleistung
erwünschte Rangstelle im Grundbuch
Fälligkeitsregelung für Zinsen und Nebenleistung (z.B. Zinsen jährlich, nachträglich am 31.12. und Nebenleistung einmalig)
Fälligkeitsregelung für den Grundschuldbetrag
Kostenregelung
Aufträge an den Notar

      

Grundschuldzins

Der dingliche Zins (Grundschuldzins) ist Bestandteil des Grundschuldeintrages und wird zusammen mit dem Grundschuldbetrag im Grundbuch in Abteilung III eingetragen.
Die Zinsen und der Grundschuldbetrag stellen den maximalen Sicherungsrahmen dar, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung geltend machen kann.
Er dient zum einen der Abdeckung der offenen Zinsen und Gebühren im Rahmen der Zwangsversteigerung und zum anderen dazu, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibung ein eventuell höherer Kreditzins ausreichend dinglich gesichert ist.


Nominalzinssatz

Als Nominalzinssatz bezeichnet man den Zinssatz, den der Kreditnehmer als Preis für den Nennbetrag des Darlehens (die Nominalschuld) zahlen muss. Die Höhe der laufenden Zinsrate wird durch den Nominalzins bestimmt. Die tatsächliche Belastung für den Kreditnehmer kann aus dem Nominalzins nicht abgelesen werden.


Notaranderkonto

Das Notaranderkonto gehört zu den Treuhandkonten. Treuhandkonten dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die nicht dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber unterhält das Konto im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Diese Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz, der das Treuhandverhältnis anzeigt, z.B. "Notar Otto Müller, Notaranderkonto 1".


Notarbestätigung

Die Notarbestätigung ist eine schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen.
Die Notarbestätigung ermöglicht die Auszahlung des Darlehens bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Haftung für die rangrichtige Eintragung übernimmt. Die Notarbestätigung ersetzt (zumindest zeitweise) die Grundschuldeintragung.
Für die Erstellung erhebt der Notar gesondert Gebühren.


Rangstelle

Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Rechten (Vorlasten) Aufschluss über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös befriedigt werden. Rangverhältnisse können nachträglich geändert werden.


Schufa

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft zu bewahren. Die Schufa erhält zu diesem Zweck von ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Schufa stellt diese Informationen unter Beachtung der strengen Vorschriften des Datenschutzes den Banken auf Anfrage zur Verfügung.


Tilgung / Tilgungssatz

Die Tilgung ist die Zahlung des Darlehensnehmers zur Rückführung des Darlehens. Sie wird üblicherweise als Prozentsatz angegeben.


Tilgungsaussetzung /Tilgungsersatz

Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber, die Tilgung eines Darlehens für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Während dieser Zeit zahlt der Darlehensnehmer keine Tilgung für das Darlehen.
Tilgungsaussetzungen treten häufig in Verbindung mit dem Ansparen von Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträgen auf. Hierbei wird die nicht geleistete Tilgung ersatzweise in eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag investiert.


Zinsfestschreibung


Zeitraum, in dem der Nominalzinssatz des Darlehens fest zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber vereinbart ist. Kreditinstitute bieten unterschiedliche Zinsfestschreibungszeiten. Üblich im Kosumetenkreditbereich sind 12,24,36,48,60 und 72 Monate und im Baufinanzierungsbereich 5, 8, 10, 12, 15 oder 20 Jahre. Längere oder kürzere Zinsfestschreibungszeiten sind im Einzelfall möglich.

 

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